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Wieviele Stimmen habe ich bei der Kreistagswahl?

Bei der Wahl der Kreistage verfügt der Wähler über drei Stimmen, die er beliebig über die Kandidatenlisten der Parteien, Wählergemeinschaften oder Einzelbewerber verteilen kann. Es ist daher möglich,

  • drei Kandidaten einer Parteiliste oder
  • drei Kandidaten von verschiedenen Listen (Panaschieren) oder
  • zwei oder sogar alle drei Stimmen nur einem Kandidaten (Kumulieren) zu geben.

Im Unterschied zur Landtagswahl sind alle Bürger wahlberechtigt, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 37 Tagen ihren Hauptwohnsitz in dem betreffenden Kreis haben. Darunter fallen auch ausländische Bürger aus den Staaten der Europäischen Union.

Im Gegensatz zur Landtagswahl dürfen bei Kommunalwahlen neben Parteien und Einzelbewerbern auch lose organisierte Wählergemeinschaften antreten.

Der Kreistag „Mittleres Mecklenburg“ (Arbeitstitel) wird künftig 69 Sitze haben. Da die beiden bisherigen Kreistage aus je 53 Mitgliedern bestanden, beträgt die künftige Anzahl der Kreistagsmitglieder nur noch 65 % verglichen mit heute.

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